Die Satzung der
Turn- und Sportgemeinde Dissen e.V.

Dort werden grundlegende Bestimmungen sowie die Art und Weise, wie der Verein  arbeiten soll, festgelegt. Auch die Rechten und Pflichten der Mitglieder sind dort verfasst. 

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Name Turn- und Sportgemeinde (TSG) Dissen a.T.W. e.V. von 1894

2. Er hat seinen Sitz in Dissen a.T.W. und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Osnabrück unter der Nummer 110003 eingetragen.

3. Der Verein wurde am 11. Oktober 1945 als Rechtsnachfolger des am 7. Januar 1894 gegründeten Turnvereins Dissen und des DSC Arminia Dissen wiedergegründet.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Grundsätze

1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit und der Lebensfreude seiner Mitglieder zu dienen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

3. Zu diesem Zweck betreibt und fördert er den Leistungs- und Breitensport, die sportliche Freizeitgestaltung, die Leibeserziehung von Kindern und Jugendlichen in Fachabteilungen.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Die Organe des Vereins arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich, wobei der Geschäftsführer eine angemessene Aufwandsentschädigung erhält. Sollte es die Kassenlage zulassen, kann auch den Mitgliedern des Vorstands und der Abteilungsleitungen eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Näheres regelt der Vorstand.

8. Ehrenamtlich tätige Mitglieder können Ansprüche auf Erstattung von Aufwendungen mit Nachweis geltend machen. Näheres regelt der Vorstand.

9. In der Kinder- und Jugendarbeit übernimmt der Verein Verantwortung für das Wohl der ihm anvertrauten Kinder und Jugendlichen. Dazu gehört der Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Vernachlässigung, Misshandlung und sexueller Gewalt sowie vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen und vor Diskriminierungen aller Art. Näheres regelt die Präventionsordnung.

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

1. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. mit seinen Gliederungen HVN, NFV, NTB, NLV, SVN, NJJV, TTVN, NRKV, NDV und deren Dachorganisationen sowie des Deutschen Kin-Ball Verbands und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.

§ 4 Rechtsgrundlage und Haftung

1. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden ausschließlich durch die vorliegende Satzung, den Ordnungen und durch die Satzungen der in § 3 genannten Organisationen geregelt. Für Streitigkeiten, die sich aus der Mitgliedschaft zum Verein ergeben, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.

2. Die Mitglieder des Vereins sind gegen die im Zusammenhang mit den unter § 2 genannten Betätigungen auftretenden Unfälle und Schäden versichert.

3. Es besteht eine Pkw-Zusatzversicherung.

4. Für Schäden, die ein Mitglied schuldhaft verursacht, haftet das Mitglied.

B. Mitgliedschaft und Ehrungen

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann auf Antrag jede natürliche Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Mitgliedsantrag ist in der Geschäftsstelle schriftlich oder über die Homepage per Online-Antrag einzureichen.

2. Die Abgabe des Antrags bedeutet die vorläufige Aufnahme in den Verein. Mit der vorläufigen Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung einschließlich der erlassenen Ordnungen an. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, in dem sie beantragt wird. Die Aufnahme wird endgültig, wenn der Vorstand innerhalb eines Monats die Aufnahme nicht abgelehnt hat. Die Ablehnung bedarf nicht der Angabe von Gründen.

3. Die Mindestmitgliedschaft beträgt ein Jahr.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft zum Verein endet
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch Tod
d) durch Auflösung des Vereins Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte des Mitglieds am Verein und dessen Vermögen.

2. Der Austritt kann zum Ende eines Monats durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von 14 Tagen erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Ehrenrat ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere a) vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane. b) wegen unehrenhaften oder vereinsschädigenden Verhaltens.

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

1. Vereinsmitglieder, außer Ehrenmitglieder, sind beitragspflichtig. Für bestimmte Sportarten kann ein Zusatzbeitrag erhoben werden.

2. Die Mitgliedsbeiträge sowie die Zahlungsweisen und -intervalle werden durch die Beitragsordnung geregelt.

3. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 8 Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied über 16 Jahren ist berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres.

2. Die Rechte der jugendlichen Mitglieder werden durch den Jugendleiter vertreten.

3. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen und Gruppen des Vereins im Einvernehmen mit der Abteilungsleitung Sport treiben. Die Teilnahme in den Abteilungen ist dem Vorstand mitzuteilen.

4. Für die Mitglieder sind die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse der Organe verbindlich.

5. Bei Benutzung der Sporteinrichtungen haben die Mitglieder die bestehenden Ordnungen zu beachten und den Anordnungen der Aufsichtsperon Folge zu leisten.

6. Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern, und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

7. Jeder Anschriften- und Bankverbindungswechsel ist unverzüglich der Geschäftsstelle mitzuteilen.

§ 9 Ehrungen

1. Der Verein ehrt Mitglieder für außergewöhnliche sportliche Leistungen, für Verdienste um den Verein und für langjährige Mitgliedschaft. Näheres regelt die Ehrenordnung.

2. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstands oder per Antrag an eine Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich um die Förderung des Vereins verdient gemacht haben. Zur Ernennung ist der Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

3. Die nach Ziffer 2 geehrten Mitglieder haben alle Rechte der Mitgliedschaft.

C. Organe des Vereins

§ 10 Organe des Vereins sind:

a) die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung (siehe §11, 12)

b) der Vorstand (§13)

c) der erweiterte Vorstand (§14)

d) die Abteilungen (§15)

e) der Ehrenrat (§16)

§ 11 Mitgliederversammlungen

1. Die den Mitgliedern nach § 8 zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt.

2. Im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres (Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr) wird die ordentliche Mitgliederversammlung als sogenannte Jahreshauptversammlung durchgeführt. Sie wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung unter Veröffentlichung der Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von drei Wochen den Abteilungsvorständen bekanntgegeben. Die Abteilungsvorstande informieren die Mitglieder.

3. Die Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zehn Tage vor der Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Der Versammlungsleiter hat die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge zur Tagesordnung während der Mitgliederversammlung entscheidet die Mitgliederversammlung. Zur Annahme ist eine 3/4 –Mehrheit erforderlich.

4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20% der stimmberechtigten Mitglieder das beantragen.

5. Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter.

6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll vom Geschäftsführer zu führen. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt die Versammlung einen Protokollführer. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12 Aufgaben und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsmäßig anderen Organen übertragen ist.

2. Sie hat die folgenden Aufgaben:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorsitzenden, der Abteilungsleiter und des Kassenwartes, Beschlussfassung des Haushaltsplanes
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstands
d) Wahl der Vorstandsmitglieder, des Geschäftsführers und der Kassenprüfer, Bestätigung des Jugendleiters gemäß Jugendordnung
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
f) Festsetzung der der Satzung untergeordneten Ordnungen des Vereins
g) Verleihung von Ehrungen
h) Gründung oder Auflösung von Abteilungen
i) Beschlussfassung von Anträgen gemäß § 11 Ziffer 3
j) Wahl eines Ehrenrates
k) Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen und Krediten

3.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Wird eine geheime Wahl beantragt, so ist dem Antrag stattzugeben.

4.) Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der zur Zeit der Abstimmung anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 13 Der Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus: a) dem Vorsitzenden b) dem 1. Stellvertretenden Vorsitzenden c) dem 2. Stellvertretenden Vorsitzenden d) dem Kassenwart

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die unter Ziffern a-d genannten. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Dabei werden in ungeraden Jahren die Vorstandsmitglieder 1a (der Vorsitzende) und 1c (der 2. stellvertretende Vorsitzende) und in gerade Jahren die Vorstandsmitglieder 1b (1. stellvertretender Vorsitzender) und 1d (Kassenwart) gewählt. Die Wahl in den Vorstand setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres und eine bestehende Mitgliedschaft voraus.

4. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wird auf der nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied für die verbleibende Amtsperiode nachgewählt. Für die Übergangszeit kann der Vorstand ein Ersatzmitglied aus der Mitgliederschaft ernennen.

5. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Er stellt den Haushaltsplan nach Anhörung der Abteilungen auf. Der Vorsitzende leitet und koordiniert die Arbeit des Vorstandes und repräsentiert darüber hinaus den Verein. Er leitet die Mitgliederversammlungen.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die mit oder ohne Tagesordnung nach Absprache einberufen werden. Die Sitzung wird vom 1. Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 1. stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei einer Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren.

7. Der Vorsitzende bzw. seine Stellvertreter können an allen Sitzungen der Organe sowie Abteilungsversammlungen mit Sitz und Stimme teilnehmen.

8. Zu Vorstandssitzungen können Gäste und Experten ohne Stimmrecht geladen werden.

§ 14 Der erweitere Vorstand

1. Der erweiterte Vorstand. Ihm gehören an:
a) die Vorstandsmitglieder gemäß §13 Ziffer 1
b) die Abteilungsleiter
c) der Geschäftsführer
d) der Jugendleiter

2. Der erweiterte Vorstand wird zur Beratung wichtiger Angelegenheiten mit einer Frist von einer Woche unter Nennung der Tagesordnung einberufen und tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.

3. Die erweiterte Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Abteilungen vertreten ist.

4. Der Geschäftsführer oder bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des erweiterten Vorstands führt das Protokoll.

5. Der Geschäftsführer wird für die Dauer von zwei Jahren in ungeraden Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, der Jugendleiter wird gemäß Jugendordnung gewählt. Die Abteilungsleiter werden von der jeweiligen Abteilung gewählt.

6. Scheidet ein Mitglied aus dem erweiterten Vorstand aus, so wird auf der nächsten für die Wahl dieses Mitglieds zuständigen Versammlung ein Mitglied für die verbleibende Amtsperiode nachgewählt. Für die Übergangszeit kann der Vorstand ein Ersatzmitglied aus der Mitgliederschaft ernennen.

7. Auch zu den erweiterten Vorstandssitzungen können Gäste und Experten ohne Stimmrecht geladen werden.

§ 15 Die Abteilungen

1. Für jede im Verein betriebene Sportart wird eine Abteilung gebildet. Sie hat aus ihrer Mitte mindestens alle zwei Jahre einen Abteilungsvorstand zu wählen, der aus wenigstens drei Personen besteht. Wahlberechtigt sind die Abteilungsmitglieder über 16 Jahre.

2. Der Abteilungsvorstand ist verantwortlich für die Einhaltung der vom Verein festgelegten Richtlinien und trifft dazu die erforderlichen Anweisungen.

3. Die Abteilungen haben einmal im Jahr eine Abteilungshauptversammlung durchzuführen. Außerordentliche Versammlungen sind zulässig. Zu jeder Abteilungsversammlung ist der Vorstand einzuladen.

4. Auf der Jahreshauptversammlung hat die Abteilungsleitung den Jahresbericht in schriftlicher Form vorzulegen.

§ 16 Der Ehrenrat

1. Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung in geraden Jahren auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Ehrenrats während der Amtsperiode aus, so wird auf der nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied für die verbleibende Amtsperiode nachgewählt.

2. Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 6 Ziffer 3.

3. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitglieds zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung. Dem Betroffenen ist vorher Zeit und Gelegenheit zu geben, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.

4. Der Ehrenrat darf folgende Strafen verhängen:
a) Verwarnung
b) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetreib bis zu zwei Monaten
c) Aberkennung des Rechts, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung
d) Ausschluss aus dem Verein

5. Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

§ 17 Jugendordnung

1. Der Jugendleiter ist zuständig für die Jugendarbeit im Verein. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
a) die Koordinierung der gesamten Vereinsjugendarbeit,
b) die überfachliche Jugendarbeit,
c) die Vertretung der Jugend im Vorstand,
d) die Vertretung der Vereinsjugend innerhalb der Sportjugend (KSB) und gegenüber der behördlichen Jugendpflege.

2. Zur Unterstützung des Vereinsjugendleiters wird ein Jugendausschuss gebildet. Ihm gehören an:
– der Vereinsjugendleiter
– die Jugendwarte der Abteilungen
Aufgabe des Jugendausschuss ist es, die Jugendveranstaltungen im Verein zu koordinieren, die gemeinsamen Veranstaltungen zu planen und darüber zu beschließen. Für die fachliche, sportliche Betreuung sind die Jugendwarte der Abteilungen zuständig. Den Vorsitz im Jugendausschuss hat der Vereinsjugendleiter. Der Jugendausschuss trifft mindestens einmal jährlich vor der Jahreshauptversammlung zur Wahl des Vereinsjugendleiters zusammen. Die Einladung hierzu muss den einzelnen Jugendwarten der Abteilungen mindestens drei Wochen vorher zugegangen sein.

3. Wahlverfahren Die Jugendwarte der Abteilungen werden von den Abteilungen gewählt oder ernannt. Dabei sind die Kinder und Jugendlichen der Abteilungen miteinzubeziehen. Der Vereinsjugendleiter wird von den Jugendwarten der einzelnen Abteilungen aus ihrer Mitte gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Die Wahl erfolgt auf die Dauer eines Jahres. Wiederwahl ist zulässig. Der Vereinsjugendleiter wird von der Jahreshauptversammlung bestätigt.

D. Kontrollorgane

§ 18 Kassenprüfer

1. Die Jahreshauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für die Amtsdauer von zwei Jahren. Zum Kassenprüfer können nur Mitglieder gewählt werden, die nicht dem Vorstand oder erweiterten Vorstand der TSG angehören. Wiederwahl ist zulässig.

2. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, der Einnahmen und Ausgaben, der Belege und der Kassenführung der Hauptkasse sachlich und rechnerisch prüfen. Sie bestätigen dies durch ihre Unterschrift und legen der Jahreshauptversammlung hierüber einen Bericht vor.

3. Die Abteilungen wählen eigene Kassenprüfer. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist dem Vorstand mitzuteilen.

4. Bei Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

5. Die Prüfungen sollen zeitnah nach Ende des Geschäftsjahres stattfinden.

E. Sonstige Bestimmungen

§ 19 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt –Auflösung des Vereins- stehen.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn dies
a) der erweiterte Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dissen a.T.W., die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sportes zu verwenden hat.

§ 20 Schlussbestimmungen

Die vorstehende Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 22. März 2023 beschlossen und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Zeitgleich tritt die bisherige Satzung vom 23. März 2021 außer Kraft.

Dissen, den 22. März 2023

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